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§ 5 BremEntG
Enteignungsgesetz für die Freie Hansestadt Bremen
Landesrecht Bremen
Titel: Enteignungsgesetz für die Freie Hansestadt Bremen
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremEntG
Referenz: 214-a-1

§ 5 BremEntG

Für die Entschädigung gelten die §§ 93-101 und 103 des Bundesbaugesetzes entsprechend.