§ 11 BremEntG
Enteignungsgesetz für die Freie Hansestadt Bremen
Enteignungsgesetz für die Freie Hansestadt Bremen
Landesrecht Bremen
§ 11 BremEntG
Soweit in anderen Gesetzen auf Bestimmungen der mit diesem Gesetz aufgehobenen Gesetze verwiesen wird, treten an ihre Stelle die Vorschriften dieses Gesetzes bzw. des Bundesbaugesetzes in ihrer jeweils gültigen Fassung.