Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 7 BremEBG
Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe des Landes und der Stadtgemeinden (BremEBG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 2 – Rechtsstellung und Organisation

Titel: Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe des Landes und der Stadtgemeinden (BremEBG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremEBG
Gliederungs-Nr.: 63-d-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 BremEBG – Aufgaben des Betriebsausschusses (1)

(1) Der Betriebsausschuss berät und beschließt über

  1. 1.
    die Bestellung und Abberufung von Betriebsleitern und stellvertretenden Betriebsleitern, die Bestimmung ihres Geschäftsbereichs sowie alle ihr Anstellungsverhältnis berührenden Angelegenheiten,
  2. 2.
    die Festsetzung des Wirtschaftsplanes,
  3. 3.
    die Bestellung der Abschlussprüfer für den Jahresabschluss,
  4. 4.
    die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung der Betriebsleitung,
  5. 5.
    die Zustimmung zu erfolggefährdenden Mehraufwendungen,
  6. 6.
    Empfehlungen für durch Gesetz oder Ortsgesetz festzusetzende Gebühren und Beiträge,
  7. 7.
    die Festsetzung von Entgelten, soweit öffentlich-rechtliche Gebühren nicht bestimmt sind,
  8. 8.
    die Berichte der Betriebsleitung nach § 20.

(2) In der Stadtgemeinde Bremerhaven können dem Betriebsausschuss durch Ortsgesetz nach Maßgabe der Verfassung für die Stadt Bremerhaven weitere Aufgaben übertragen werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Dezember 2009 durch § 42 Absatz 2 des Gesetzes vom 24. November 2009 (Brem.GBl. S. 505). Zur weiteren Anwendung s. § 42 Absatz 2 und 3 des Gesetzes vom 24. November 2009 (Brem.GBl. S. 505).