§ 7 BremEBG
Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe des Landes und der Stadtgemeinden (BremEBG)
Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe des Landes und der Stadtgemeinden (BremEBG)
Landesrecht Bremen
Abschnitt 2 – Rechtsstellung und Organisation
§ 7 BremEBG – Aufgaben des Betriebsausschusses (1)
(1) Der Betriebsausschuss berät und beschließt über
- 1.die Bestellung und Abberufung von Betriebsleitern und stellvertretenden Betriebsleitern, die Bestimmung ihres Geschäftsbereichs sowie alle ihr Anstellungsverhältnis berührenden Angelegenheiten,
- 2.die Festsetzung des Wirtschaftsplanes,
- 3.die Bestellung der Abschlussprüfer für den Jahresabschluss,
- 4.die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung der Betriebsleitung,
- 5.die Zustimmung zu erfolggefährdenden Mehraufwendungen,
- 6.Empfehlungen für durch Gesetz oder Ortsgesetz festzusetzende Gebühren und Beiträge,
- 7.die Festsetzung von Entgelten, soweit öffentlich-rechtliche Gebühren nicht bestimmt sind,
- 8.die Berichte der Betriebsleitung nach § 20.
(2) In der Stadtgemeinde Bremerhaven können dem Betriebsausschuss durch Ortsgesetz nach Maßgabe der Verfassung für die Stadt Bremerhaven weitere Aufgaben übertragen werden.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Dezember 2009 durch § 42 Absatz 2 des Gesetzes vom 24. November 2009 (Brem.GBl. S. 505). Zur weiteren Anwendung s. § 42 Absatz 2 und 3 des Gesetzes vom 24. November 2009 (Brem.GBl. S. 505).
Außer Kraft am 1. Dezember 2009 durch § 42 Absatz 2 des Gesetzes vom 24. November 2009 (Brem.GBl. S. 505). Zur weiteren Anwendung s. § 42 Absatz 2 und 3 des Gesetzes vom 24. November 2009 (Brem.GBl. S. 505).