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§ 2 BremEBG
Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe des Landes und der Stadtgemeinden (BremEBG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 2 – Rechtsstellung und Organisation

Titel: Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe des Landes und der Stadtgemeinden (BremEBG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremEBG
Gliederungs-Nr.: 63-d-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 BremEBG – Rechtsgrundlagen  (1)

(1) Eigenbetriebe des Landes werden durch Gesetze, Eigenbetriebe einer Stadtgemeinde werden durch Ortsgesetze errichtet (Errichtungsgesetze).

(2) Für die Führung eines Eigenbetriebs gelten neben den Vorschriften dieses Gesetzes und der nach Maßgabe ihres § 113 anzuwendenden Landeshaushaltsordnung die Bestimmungen des Errichtungsgesetzes.

(3) Für Krankenhäuser, die als Sondervermögen geführt werden, gilt dieses Gesetz, soweit nicht in dem Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886) in der jeweils geltenden Fassung oder in den dazu ergangenen Rechtsvorschriften Abweichendes bestimmt ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Dezember 2009 durch § 42 Absatz 2 des Gesetzes vom 24. November 2009 (Brem.GBl. S. 505). Zur weiteren Anwendung s. § 42 Absatz 2 und 3 des Gesetzes vom 24. November 2009 (Brem.GBl. S. 505).