§ 22 BremDSGVOAG
Bremisches Ausführungsgesetz zur EU-Datenschutz-Grundverordnung (BremDSGVOAG)
Bremisches Ausführungsgesetz zur EU-Datenschutz-Grundverordnung (BremDSGVOAG)
Landesrecht Bremen
Abschnitt 5 – Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
§ 22 BremDSGVOAG – Tätigkeitsbericht
Die Präsidentin oder der Präsident des Senats führt eine Stellungnahme des Senats zu dem Tätigkeitsbericht der oder des Landesbeauftragten gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU) 2016/679 in der jeweils geltenden Fassung herbei und legt diese der Bürgerschaft (Landtag) innerhalb von sechs Monaten vor. In der Aussprache über den Tätigkeitsbericht kann die Bürgerschaft (Landtag) der oder dem Landesbeauftragten Gelegenheit zur Vorstellung des Tätigkeitsberichts geben.