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§ 82 BremDG
Bremisches Disziplinargesetz (BremDG)
Landesrecht Bremen

Teil 7 – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Bremisches Disziplinargesetz (BremDG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremDG
Gliederungs-Nr.: 2041-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 82 BremDG – Übergangsbestimmungen

(1) Die nach bisherigem Recht eingeleiteten Disziplinarverfahren werden in der Lage, in der sie sich bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes befinden, nach diesem Gesetz fortgeführt, soweit in den Absätzen 2 bis 6 nichts Abweichendes bestimmt ist. Maßnahmen, die nach bisherigem Recht getroffen worden sind, bleiben rechtswirksam.

(2) Die folgenden Disziplinarmaßnahmen nach bisherigem Recht stehen folgenden Disziplinarmaßnahmen nach diesem Gesetz gleich:

  1. 1.
    die Gehaltskürzung der Kürzung der Dienstbezüge und
  2. 2.
    die Entfernung aus dem Dienst der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

(3) Vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eingeleitete förmliche Disziplinarverfahren werden nach bisherigem Recht fortgeführt. Für die Anschuldigung und die Durchführung des gerichtlichen Verfahrens gilt ebenfalls das bisherige Recht.

(4) Statthaftigkeit, Frist und Form eines Rechtsbehelfs oder Rechtsmittels gegen eine Entscheidung, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ergangen ist, bestimmen sich nach bisherigem Recht. Im weiteren Verfahren gelten ebenfalls die Bestimmungen des bisherigen Rechts.

(5) Die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes anhängigen gerichtlichen Disziplinarverfahren werden nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts fortgeführt. Ab dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes kann von § 39 Abs. 1 und § 46 Abs. 2 der Bremischen Disziplinarordnung abgewichen werden.

(6) Die Disziplinarkammer und der Disziplinarhof werden mit Ablauf des 31. Dezember 2004 aufgelöst. Die zu diesem Zeitpunkt bei der Disziplinarkammer anhängigen Verfahren gehen in dem Stand, in dem sie sich befinden, auf das Verwaltungsgericht über; die zu diesem Zeitpunkt beim Disziplinarhof anhängigen Verfahren gehen auf das Oberverwaltungsgericht über. Die Vorschriften der Bremischen Disziplinarordnung über das Verfahren vor der Disziplinarkammer und dem Disziplinarhof gelten sinngemäß. Eine mündliche Verhandlung, die in einem anhängigen Gerichtsverfahren vor Ablauf des 31. Dezember 2004 geschlossen wurde, muss wieder eröffnet werden.

(7) Für die Wiederaufnahme von Disziplinarverfahren, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes rechtskräftig abgeschlossen worden sind, gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 Abschnitt IV der Bremischen Disziplinarordnung. Ab diesem Zeitpunkt gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes.

(8) Die nach bisherigem Recht in einem Disziplinarverfahren ergangenen Entscheidungen sind nach bisherigem Recht zu vollstrecken, wenn sie unanfechtbar geworden sind.

(9) Die Frist für das Verwertungsverbot und ihre Berechnung für die Disziplinarmaßnahmen, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes verhängt worden sind, bestimmen sich nach diesem Gesetz. Dies gilt nicht, wenn die Frist und ihre Berechnung nach bisherigem Recht für den Beamten günstiger ist.

(10) Die erste Amtszeit der nach den Bestimmungen des § 46 Abs. 3 in der am 1. Januar 2007 geltenden Fassung auf fünf Jahre zu wählenden Beamtenbeisitzern beträgt abweichend hiervon sechs Jahre.