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§ 65 BremDG
Bremisches Disziplinargesetz (BremDG)
Landesrecht Bremen

Kapitel 3 – Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht → Abschnitt 1 – Berufung

Titel: Bremisches Disziplinargesetz (BremDG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremDG
Gliederungs-Nr.: 2041-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 65 BremDG – Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil

Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Berufung, wenn das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil. § 106 der Verwaltungsgerichtsordnung wird nicht angewandt.