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§ 46 BremDG
Bremisches Disziplinargesetz (BremDG)
Landesrecht Bremen

Teil 4 – Gerichtliches Disziplinarverfahren → Kapitel 1 – Disziplinargerichtsbarkeit

Titel: Bremisches Disziplinargesetz (BremDG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremDG
Gliederungs-Nr.: 2041-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 46 BremDG – Beamtenbeisitzer

(1) Die Beamtenbeisitzer müssen auf Lebenszeit ernannte Beamte im Sinne des § 1 sein und bei ihrer Wahl ihren dienstlichen Wohnsitz (§ 54 Absatz 3 des Bremischen Beamtengesetzes) im Bezirk des Verwaltungsgerichts Bremen haben.

(2) Die §§ 20 bis 25, 27, 28 und 34 der Verwaltungsgerichtsordnung sind vorbehaltlich des § 49 Absatz 3 auf die Beamtenbeisitzer nicht anzuwenden.

(3) Die Beamtenbeisitzer für die Disziplinarangelegenheiten der Beamten im Sinne des § 1 werden von dem nach § 26 der Verwaltungsgerichtsordnung zur Wahl der ehrenamtlichen Richter bestellten Ausschuss auf fünf Jahre gewählt.

(4) Der Senat stellt in jedem fünften Jahr eine Vorschlagsliste von Beamtenbeisitzern auf. Hierbei ist die doppelte Anzahl der durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichts als erforderlich bezeichneten Beamtenbeisitzer zu Grunde zu legen. Die obersten Dienstbehörden und die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften der Beamten im Lande Bremen können Beamte im Sinne des § 1 für die Listen vorschlagen. In den Listen sind die Beamten nach Laufbahngruppen und Verwaltungsbereichen gegliedert aufzuführen.

(5) Wird während der Amtszeit die Bestellung neuer Mitglieder erforderlich, so werden sie nur für den Rest der Amtszeit bestellt.

(6) Für die Wahl der Beamtenbeisitzer für die Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten die Vorschriften der Absätze 1 bis 5 entsprechend, wobei die Zahl der erforderlichen Beamtenbeisitzer vom Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts bestimmt wird.