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§ 2 BremBVO
Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bremische Beihilfeverordnung - BremBVO)
Landesrecht Bremen
Titel: Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bremische Beihilfeverordnung - BremBVO)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremBVO
Gliederungs-Nr.: 2042-e-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 BremBVO – Beihilfefälle

(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen, die erwachsen

  1. 1.

    in Krankheitsfällen und bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten

    1. a)

      für die Beihilfeberechtigte und den Beihilfeberechtigten selbst,

    2. b)

      für die nicht selbst beihilfeberechtigte Ehefrau und den nicht selbst beihilfeberechtigten Ehemann,

    3. c)

      für die nach Absatz 2 zu berücksichtigenden Kinder;

  2. 2.

    in Fällen dauernder Pflegebedürftigkeit

    1. a)

      der Beihilfeberechtigten und des Beihilfeberechtigten,

    2. b)

      ihres nicht selbst beihilfeberechtigten Ehemannes und seiner nicht selbst beihilfeberechtigten Ehefrau,

    3. c)

      für die nach Absatz 2 zu berücksichtigenden Kinder;

  3. 3.

    in Geburtsfällen

    1. a)

      einer Beihilfeberechtigten,

    2. b)

      der nicht selbst beihilfeberechtigten Ehefrau des Beihilfeberechtigten,

    3. c)

      der nicht selbst beihilfeberechtigten Mutter für ein nichteheliches Kind des Beihilfeberechtigten,

    4. d)

      einer nach Absatz 2 zu berücksichtigenden Tochter der Beihilfeberechtigten und des Beihilfeberechtigten;

  4. 4.

    für Schutzimpfungen

    1. a)

      der Beihilfeberechtigten und des Beihilfeberechtigten,

    2. b)

      ihres nicht selbst beihilfeberechtigten Ehemannes und seiner nicht selbst beihilfeberechtigten Ehefrau,

    3. c)

      eines nach Absatz 2 zu berücksichtigenden Kindes;

  5. 5.

    in Fällen des Schwangerschaftsabbruchs

    1. a)

      der Beihilfeberechtigten,

    2. b)

      der nicht selbst beihilfeberechtigten Ehefrau des Beihilfeberechtigten,

    3. c)

      einer nach Absatz 2 zu berücksichtigenden Tochter;

  6. 6.

    in Fällen der Sterilisation

    1. a)

      der Beihilfeberechtigten und des Beihilfeberechtigten,

    2. b)

      des nicht selbst beihilfeberechtigten Ehemannes der Beihilfeberechtigten und der nicht selbst beihilfeberechtigten Ehefrau des Beihilfeberechtigten,

    3. c)

      eines nach Absatz 2 zu berücksichtigenden Kindes.

(2) Beihilfen zu Aufwendungen nach Absatz 1 werden nur für nicht selbst beihilfeberechtigte im Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähige Kinder und Enkelkinder der Beihilfeberechtigten und des Beihilfeberechtigten gewährt. Nicht berücksichtigt werden Aufwendungen für

  1. 1.

    Enkelkinder, die die Beihilfeberechtigte und der Beihilfeberechtigte nicht in seinem Haushalt aufgenommen hat oder für deren Unterhalt vorrangig eine andere Person gesetzlich verpflichtet ist,

  2. 2.

    Kinder, bei denen nach Vollendung des 27. Lebensjahres wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist; wenn diese schon vorher besteht, werden die Aufwendungen für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, nur in den Fällen dauernder Erwerbsunfähigkeit berücksichtigt.

Ist ein Kind bei mehreren Beihilfeberechtigten im Familienzuschlag berücksichtigungsfähig, so sind die Aufwendungen für das Kind von der Beihilfeberechtigten oder dem Beihilfeberechtigten geltend zu machen, dem auch der entsprechende Familienzuschlag gewährt wird. Ist ein berücksichtigungsfähiges Kind zugleich Ehemann einer Beihilfeberechtigten oder Ehefrau eines Beihilfeberechtigten, so sind die Aufwendungen von dieser oder diesem geltend zu machen.

(3) Berücksichtigungsfähige Familienangehörige, die bei Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfängern tätig sind, die zu mehr als 50 vom Hundert aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden und das Beihilferecht des Bundes oder eines Landes anwenden, gehören nicht zu den selbst beihilfeberechtigten Personen im Sinne der Absätze 1 und 2.

(4) Beihilfen werden nicht gewährt für Aufwendungen von

  1. 1.

    Geschwistern der Beihilfeberechtigten, des Beihilfeberechtigten, ihres Ehemannes oder seiner Ehefrau,

  2. 2.

    Ehefrauen, Ehemänner und Kinder beihilfeberechtigter Waisen.