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§ 12 BremBVO
Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bremische Beihilfeverordnung - BremBVO)
Landesrecht Bremen
Titel: Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bremische Beihilfeverordnung - BremBVO)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremBVO
Gliederungs-Nr.: 2042-e-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 12 BremBVO – Bemessung der Beihilfe

(1) Beihilfe wird als prozentualer Anteil (Bemessungssatz) der beihilfefähigen Aufwendungen gewährt.

(2) Der Bemessungssatz

  1. 1.

    für die beihilfeberechtigte Person nach § 1a Absatz 1 Nummer 1 beträgt

    1. a)

      50 vom Hundert oder

    2. b)

      70 vom Hundert, soweit zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig sind,

  2. 2.

    für die beihilfeberechtigte Person nach § 1a Absatz 1 Nummer 2 beträgt

    1. a)

      60 vom Hundert,

    2. b)

      65 vom Hundert, soweit eine Angehörige oder ein Angehöriger nach § 1b Absatz 1 oder 2 berücksichtigungsfähig ist,

    3. c)

      70 vom Hundert, soweit zwei Angehörige nach § 1b Absatz 1 oder 2 berücksichtigungsfähig sind,

    4. d)

      75 vom Hundert, soweit drei Angehörige nach § 1b Absatz 1 oder 2 berücksichtigungsfähig sind oder

    5. e)

      80 vom Hundert, soweit vier oder mehr Angehörige nach § 1b Absatz 1 oder 2 berücksichtigungsfähig sind,

  3. 3.

    für die berücksichtigungsfähige Angehörige oder den berücksichtigungsfähigen Angehörigen nach § 1b Absatz 1 einer beihilfeberechtigten Person nach § 1a Absatz 1 Nummer 1 70 vom Hundert,

  4. 4.

    für die berücksichtigungsfähige Angehörige oder den berücksichtigungsfähigen Angehörigen nach § 1b Absatz 1 einer beihilfeberechtigten Person nach § 1a Absatz 1 Nummer 2

    1. a)

      65 vom Hundert,

    2. b)

      70 vom Hundert, soweit ein Kind neben der beihilfeberechtigten Person nach § 1a Absatz 1 Nummer 2 berücksichtigungsfähig ist,

    3. c)

      75 vom Hundert, soweit zwei Kinder neben der beihilfeberechtigten Person nach § 1a Absatz 1 Nummer 2 berücksichtigungsfähig sind,

    4. d)

      80 vom Hundert, soweit drei oder mehr Kinder neben der beihilfeberechtigten Person nach § 1a Absatz 1 Nummer 2 berücksichtigungsfähig sind,

  5. 5.

    für Empfängerinnen und Empfänger von Witwen- oder Witwergeld nach den Vorschriften des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes

    1. a)

      70 vom Hundert, auch sofern ein Kind nach § 1b Absatz 2 berücksichtigungsfähig ist,

    2. b)

      75 vom Hundert, soweit zwei Kinder nach § 1b Absatz 2 berücksichtigungsfähig sind,

    3. c)

      80 vom Hundert, soweit drei Kinder nach § 1b Absatz 2 berücksichtigungsfähig sind oder

    4. d)

      85 vom Hundert, soweit vier Kinder oder mehr nach § 1b Absatz 2 berücksichtigungsfähig sind,

  6. 6.

    für berücksichtigungsfähige Kinder nach § 1b Absatz 2 sowie für Empfängerinnen und Empfänger von Waisengeld nach § 1a Absatz 1 Nummer 3 nach den Vorschriften des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes 80 vom Hundert.

(3) Maßgebend für die Ermittlung des Bemessungssatzes sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung. Lagen abweichend von den Verhältnissen im Zeitpunkt der Antragstellung in dem Zeitraum, in dem die beihilfefähigen Aufwendungen entstanden sind, Verhältnisse vor, die bei Zugrundelegung für die Bemessung zu einem höheren Satz führen würden, ist der höhere Bemessungssatz anzuwenden.

(4) Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung mit der Höhe nach gleichen Leistungsansprüchen wie Pflichtversicherte erhöht sich der Bemessungssatz auf 100 vom Hundert der sich nach Anrechnung der Kassenleistung ergebenden beihilfefähigen Aufwendungen.

(5) Sind Personen trotz ausreichender und rechtzeitiger Krankenversicherung wegen angeborener Leiden oder für bestimmte Krankheiten von den Leistungen ausgeschlossen oder sind Leistungen eingestellt worden, so erhöht sich der zustehende Bemessungssatz für die davon betroffenen Aufwendungen in den Fällen der Absätze 2 und 3 um 20 vom Hundert. Die Beihilfe darf in diesen Fällen nicht mehr als 90 vom Hundert der beihilfefähigen Aufwendungen betragen. Satz 1 gilt nur, wenn das Versicherungsunternehmen die Bedingungen nach § 257 Absatz 2a Satz 1 Nummer 1 bis 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt. Satz 1 findet keine Anwendung in den Fällen des § 4a.

(6) In den Fällen des § 4a sind die beihilfefähigen Aufwendungen bis zur Höhe der in § 23 Absatz 3 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch festgelegten Bemessungssätze zu berücksichtigen.

(7) In besonderen Ausnahmefällen, die nur bei Anlegung strenger Maßstäbe anzunehmen sind, kann der Senator für Finanzen die nach den Absätzen 2, 3 und 6 zustehenden Bemessungssätze erhöhen. Für den Bereich der Stadtgemeinde Bremerhaven kann einer Erhöhung des Bemessungssatzes nach Satz 1 der Magistrat der Stadt Bremerhaven vornehmen. Eine Erhöhung des Bemessungssatzes scheidet in Fällen des § 4a aus.