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§ 7 BremBZG
Bremisches Bildungszeitgesetz (BremBZG)
Landesrecht Bremen
Titel: Bremisches Bildungszeitgesetz (BremBZG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremBZG
Gliederungs-Nr.: 223-i-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 BremBZG – Zeitpunkt der Bildungszeit

(1) Der Zeitpunkt der Bildungszeit richtet sich nach den Wünschen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers. Die Inanspruchnahme und der Zeitraum der Bildungszeit sind dem Arbeitgeber in der Regel vier Wochen vor Beginn mitzuteilen.

(2) Die Bildungszeit zu dem von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer beantragten Zeitpunkt kann nur abgelehnt werden, wenn zwingende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer so frühzeitig wie möglich, in der Regel innerhalb einer Woche, mitzuteilen, ob Bildungszeit gewährt wird.

(3) Lehrerinnen und Lehrer, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen im schulischen Bereich und sonstige Lehrkräfte sowie Professorinnen und Professoren und andere an Hochschulen hauptberuflich selbstständig Lehrende können die Bildungszeit nur während der unterrichtsfreien oder veranstaltungsfreien Zeit nehmen. Im Übrigen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Die Bildungszeit ist während des laufenden Zweijahreszeitraums zu gewähren. Sie kann nicht übertragen werden.

(5) Erkrankt eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer während der Bildungszeit, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf die Bildungszeit nicht angerechnet.