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§ 11 BremBZG
Bremisches Bildungszeitgesetz (BremBZG)
Landesrecht Bremen
Titel: Bremisches Bildungszeitgesetz (BremBZG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremBZG
Gliederungs-Nr.: 223-i-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 BremBZG – Unabdingbarkeit

Von den vorstehenden Bestimmungen darf nicht zu Ungunsten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers abgewichen werden.