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§ 7 BremBodSchG
Bremisches Gesetz zum Schutz des Bodens (Bremisches Bodenschutzgesetz - BremBodSchG)
Landesrecht Bremen

Teil 2 – Gebietsbezogener Bodenschutz

Titel: Bremisches Gesetz zum Schutz des Bodens (Bremisches Bodenschutzgesetz - BremBodSchG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremBodSchG
Gliederungs-Nr.: 2129-g-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 BremBodSchG – Belange des flächenhaften Bodenschutzes

(1) Die oberste Bodenschutz- und Altlastenbehörde kann zur Durchführung gebietsbezogener Maßnahmen durch Rechtsverordnung Gebiete, in denen

  1. 1.
    flächenhaft schädliche Bodenveränderungen festgestellt werden oder
  2. 2.
    das Entstehen von schädlichen Bodenveränderungen wegen der Überschreitung von Vorsorgewerten, die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes bestimmt wurden, zu besorgen ist,

als Bodenbelastungsgebiete festsetzen.

(2) In der Rechtsverordnung sind der Gegenstand, der wesentliche Zweck und die erforderlichen Verbote, Beschränkungen und Schutzmaßnahmen zu bestimmen. Insbesondere kann vorgeschrieben werden, dass in diesen Gebieten

  1. 1.
    der Boden auf Dauer oder je nach Art und Maß der schädlichen Bodenveränderung auf bestimmte Zeit nicht oder nur eingeschränkt genutzt werden darf,
  2. 2.
    nur bestimmte Nutzungen zugelassen sind,
  3. 3.
    bestimmte Stoffe nicht eingesetzt werden dürfen,
  4. 4.
    Änderungen der Bodennutzung und -bewirtschaftung sowie sonstige Veränderungen des Bodens anzeige- oder zulassungspflichtig sind,
  5. 5.
    der Grundstückseigentümer oder der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück näher festzulegende Maßnahmen zur Beseitigung oder Verminderung von schädlichen Bodenveränderungen zu dulden oder durchzuführen hat.