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§ 6 BremBodSchG
Bremisches Gesetz zum Schutz des Bodens (Bremisches Bodenschutzgesetz - BremBodSchG)
Landesrecht Bremen

Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Bremisches Gesetz zum Schutz des Bodens (Bremisches Bodenschutzgesetz - BremBodSchG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremBodSchG
Gliederungs-Nr.: 2129-g-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 BremBodSchG – Kosten

(1) Die Kosten der nach diesem Gesetz angeordneten Maßnahmen tragen die Verpflichteten; im Übrigen gilt § 24 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entsprechend.

(2) Wenn eine Sanierung nach § 2 Abs. 7 des Bundes-Bodenschutzgesetzes durchzuführen ist, kann die zuständige Behörde die Kosten für die Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes dem zur Sanierung Verpflichteten auferlegen.

(3) Die Kosten des Verfahrens nach § 12 trägt der Antragsteller.