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§ 3 BremBodSchG
Bremisches Gesetz zum Schutz des Bodens (Bremisches Bodenschutzgesetz - BremBodSchG)
Landesrecht Bremen

Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Bremisches Gesetz zum Schutz des Bodens (Bremisches Bodenschutzgesetz - BremBodSchG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremBodSchG
Gliederungs-Nr.: 2129-g-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 BremBodSchG – Mitteilungspflichten

(1) Die in § 4 Abs. 3 und 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Personen sind verpflichtet, konkrete Anhaltspunkte im Sinne von § 3 Abs. 1 und 2 der Bundes- Bodenschutz- und Altlastenverordnung sowie konkrete Umstände, die den Verdacht rechtfertigen, dass eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. Die Pflicht nach Satz 1 erstreckt sich bei Baumaßnahmen, Baugrundsondierungen, Ausschachtungen oder ähnlichen Eingriffen in den Untergrund auch auf den Bauherrn. Der Bauleiter, der Unternehmer sowie der mit Untersuchungen des Baugrundes beauftragte Gutachter haben den jeweiligen Auftraggeber über Anhaltspunkte und Umstände im Sinne von Satz 1, die ihnen offenbar werden, unter Hinweis auf seine Mitteilungspflicht in Kenntnis zu setzen. Die Anzeigepflichten nach § 102 des Bremischen Wassergesetzes bleiben unberührt.

(2) Führen Maßnahmen zur Abwehr und Sanierung schädlicher Bodenveränderungen oder Altlasten dazu, dass Bodenmaterialien als Abfälle zur Verwertung oder zur Beseitigung entsorgt werden sollen, hat der Entsorgungspflichtige die für Abfallüberwachung zuständige Behörde in Kenntnis zu setzen.

(3) Wer Materialien auf oder in den Boden nach § 12 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung in einer Gesamtmenge je Vorhaben von über 1.600 cbm auf- oder einbringt oder hierzu einen Auftrag erteilt, hat dies der zuständigen Behörde unter Angabe der Herkunft, der Lage der betroffenen Fläche, der Art und des Zwecks der Maßnahme, des Materials sowie essen Inhaltsstoffe und Menge anzuzeigen. Die Anzeigepflicht besteht nicht, wenn die Maßnahme Gegenstand eines verbindlichen Sanierungsplanes nach § 13 Abs. 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes oder einer anderen behördlichen Entscheidung ist, an der die zuständige Behörde zu beteiligen war. Die Anzeige soll möglichst frühzeitig vor Beginn der Maßnahme bei der zuständigen Behörde eingehen.

(4) Sanierungsmaßnahmen nach § 2 Abs. 7 des Bundes-Bodenschutzgesetzes, denen nicht eine Anordnung nach §§ 10 und 16 des Bundes-Bodenschutzgesetzes oder ein Sanierungsplan nach § 13 Abs. 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zugrunde liegt, sollen der zuständigen Behörde möglichst frühzeitig vor ihrer Durchführung schriftlich angezeigt werden. Anzeigepflichtig sind die in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Personen. Gegenstand der Anzeige ist das betroffene Grundstück, der Sanierungsgrund sowie das Ziel und die Maßnahmen der Sanierung.

(5) Nach der Übertragung des Eigentums an einem Grundstück oder von Teilen an einem Grundstück hat der Grundstückseigentümer, der Adressat von auf das Grundstück bezogenen behördlichen Anordnungen zur Erfüllung der Pflichten nach §§ 4 und 9 Abs. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes oder nach § 1 Abs. 2 war, die zuständige Behörde über den Eigentümerwechsel zu unterrichten. Die Unterrichtung muss unverzüglich nach Erklärung der Auflassung schriftlich erfolgen.