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§ 10 BremBodSchG
Bremisches Gesetz zum Schutz des Bodens (Bremisches Bodenschutzgesetz - BremBodSchG)
Landesrecht Bremen

Teil 3 – Erfassung und Überwachung von Boden- und Altlasteninformationen

Titel: Bremisches Gesetz zum Schutz des Bodens (Bremisches Bodenschutzgesetz - BremBodSchG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremBodSchG
Gliederungs-Nr.: 2129-g-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 BremBodSchG – Bodeninformationssystem

(1) Die zuständige Behörde erhebt - soweit erforderlich - Informationen zu schädlichen Bodenveränderungen, Verdachtsflächen, Altlasten und altlastenverdächtigen Flächen und erfasst diese in einem zentral von der obersten Bodenschutz- und Altlastenbehörde geführten Bodeninformationssystem. In dem Bodeninformationssystem sollen folgende Merkmale erfasst werden:

  1. 1.
    Standortangaben, insbesondere Kennzeichnung, Lage, Größe, Geländezustand, Geologie, Gewässersituation und Umfeld,
  2. 2.
    Nutzungs- und Eigentumsangaben, insbesondere Namen von ehemaligen und gegenwärtigen Nutzungsberechtigten und Eigentümern, Anschriften, Zeiträume, Nutzungsarten,
  3. 3.
    bei Altablagerungen: Ablagerungsverhältnisse, insbesondere Aufbau, Volumen, Abfallarten,
  4. 4.
    bei Altstandorten: Produktionsgeschichte, insbesondere Verfahren, Stoffe, Produkte und Anlagen,
  5. 5.
    Gefährdungsabschätzung, insbesondere Festlegung der Handlungspriorität und Untersuchungen,
  6. 6.
    geplante Maßnahmen, insbesondere zur Dekontamination, Sicherung oder Überwachung,
  7. 7.
    ausgeführte Maßnahmen, insbesondere deren Sanierungserfolg oder Überwachungsergebnisse sowie verbliebene Rest-Kontaminationen und Nutzungsbeschränkungen,
  8. 8.
    sonstige für die Ermittlung und Abwehr von Gefahren und die Festlegung der Ordnungspflichtigen bedeutsame Sachverhalte und Rechtsverhältnisse.

Das Bodeninformationssystem ist laufend fortzuschreiben.

(2) Um bodenkundliche und geowissenschaftliche Grundlagen für eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereit zu stellen, erhebt die oberste Bodenschutz- und Altlastenbehörde die erforderlichen Informationen und erfasst diese in dem Bodeninformationssystem. Dazu gehören insbesondere die von den staatlichen oder sonstigen öffentlichen Stellen erhobenen Daten aus Untersuchungen über physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens und deren Auswertung. Soweit erforderlich werden sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse erfasst.

(3) Die bei den Untersuchungen der Dauerbeobachtungsflächen nach § 9 gewonnenen Erkenntnisse werden in das Bodeninformationssystem eingestellt.

(4) Für den Inhalt des Bodeninformationssystems besteht eine zeitlich unbeschränkte Aufbewahrungspflicht. Die oberste Bodenschutz- und Altlastenbehörde kann Ausnahmen zulassen. Bestätigt sich ein Verdacht auf eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast nicht, ist die Einstufung als Verdachtsfläche oder altlastverdächtige Fläche zu löschen. Die entsprechenden Daten können mit besonderer Kennzeichnung nachrichtlich übernommen werden, soweit dies für die Aufgabenerfüllung der zuständigen Behörde erforderlich ist. Sind die über ein Grundstück im Bodeninformationssystem vorhandenen Daten unrichtig, kann der Grundstückseigentümer die Berichtigung oder Löschung verlangen.