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§ 9a BremBG 1995
Bremisches Beamtengesetz
Landesrecht Bremen

Abschnitt II – Beamtenverhältnis → 1. – Begründung des Beamtenverhältnisses

Titel: Bremisches Beamtengesetz
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: BremBG 1995,HB
Gliederungs-Nr.: 2040-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 9a BremBG 1995

(1) Freie öffentliche Ämter sind auszuschreiben. Durch die Ausschreibung ist sicherzustellen, dass der mögliche Bewerberkreis erreicht werden kann; dabei ist die räumliche Ausdehnung des maßgeblichen Stellenmarktes zu berücksichtigen.

(2) Ämter des höheren Dienstes, die eine Amtsleitung, Abteilungsleitung oder eine Referatsleitung zum Gegenstand haben, sowie Eingangsämter des höheren Dienstes der Besoldungsordnungen A und vergleichbare Ämter anderer Besoldungsordnungen sollen überregional ausgeschrieben werden.

(3) Ausgenommen von der Ausschreibungspflicht sind Ämter, deren Besetzung

  1. 1.
    zur Erfüllung einer gesetzlichen oder tarifvertraglichen Verpflichtung,
  2. 2.
    zur Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf in ein Beamtenverhältnis auf Probe nach Erwerb der Laufbahnbefähigung in einer bedarfsbezogenen Ausbildung und zur planmäßigen Anstellung eines Beamten oder Richters auf Probe oder
  3. 3.
    in Fällen der Veränderung der bestehenden Verwaltungsorganisation, insbesondere der Zusammenlegung oder Umwandlung von Dienststellen, für die Umsetzung oder Versetzung der hiervon betroffenen Bediensteten

erforderlich ist. Ausgenommen von der Ausschreibungspflicht sind Ämter auch dann, wenn sie befristet für eine Dauer von längstens zwölf Monaten geschaffen worden sind oder wenn sie befristet für längstens diesen Zeitraum besetzt werden sollen. Ausgenommen sind ferner Ämter, die im Rahmen der Forschung mit Mitteln Dritter aus diesen Mitteln finanziert werden und nach den Bedingungen des Mittelgebers mit einer von diesem bestimmten Person zu besetzen sind.

(4) Die Ausschreibungspflicht gilt nicht bei Einstellungen für eine Ausbildung, die Voraussetzung auch für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes ist.

(5) Von der Ausschreibungspflicht kann abgesehen werden in Fällen, in denen ein besonderes persönliches Vertrauensverhältnis zwischen dem einzelnen Mitglied des Senats oder des Magistrats und dem Amtsinhaber notwendig ist. Diese Ausnahme gilt für die Ämter

  1. 1.
    eines Staatsrates,
  2. 2.
    eines Sprechers des Senats oder des Magistrats,
  3. 3.
    der persönlichen Referenten und Pressereferenten der Senatoren,
  4. 4.
    der Angestellten im Vorzimmer der Senatoren und der hauptamtlichen Magistratsmitglieder.

(6) Das Nähere zu Inhalt und Durchführung der Ausschreibung wird von der obersten Dienstbehörde durch Verwaltungsvorschrift bestimmt.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für öffentliche Ämter, deren Inhaber nicht in ein Beamtenverhältnis berufen werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).