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§ 192a BremBG 1995
Bremisches Beamtengesetz
Landesrecht Bremen

Abschnitt XI – Übergangs- und Schlußvorschriften

Titel: Bremisches Beamtengesetz
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: BremBG 1995,HB
Gliederungs-Nr.: 2040-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 192a BremBG 1995

(1) Für die am 1. Juni 2003 bestehenden Beamtenverhältnisse der wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten, Oberassistenten und Oberingenieure sowie der Hochschuldozenten gelten die §§ 165e, 165f und 165g des Bremischen Beamtengesetzes in der bis zum 31. Mai 2003 geltenden Fassung. § 165h ist in der danach geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Auf die am 1. Juni 2003 im Amt befindlichen Kanzler der Universität Bremen und der Hochschule Bremen findet der § 165l in der Fassung dieses Gesetzes Anwendung, wenn ihnen auf ihren Antrag anstelle des innegehabten Amtes ein in der Bundesbesoldungsordnung W geregeltes Kanzleramt übertragen wird.

(3) Für Professoren der Bundesbesoldungsordnung C findet die Übergangsvorschrift in § 77 des Bundesbesoldungsgesetzes Anwendung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).