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§ 175 BremBG 1995
Bremisches Beamtengesetz
Landesrecht Bremen

Abschnitt VIII – Polizeivollzugsbeamte

Titel: Bremisches Beamtengesetz
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: BremBG 1995,HB
Gliederungs-Nr.: 2040-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 175 BremBG 1995

(1) Die Altersgrenze wird für den Polizeivollzugsbeamten auf den Tag der Vollendung des sechzigsten Lebensjahres festgesetzt.

(2) Auf Antrag des Polizeivollzugsbeamten kann die oberste Dienstbehörde den Eintritt in den Ruhestand um insgesamt bis zu fünf Jahre über die Altersgrenze hinausschieben, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Die Gewährung von Altersteilzeit (§ 71b) ist ausgeschlossen. Wird ein Antrag erstmals gestellt, so ist er spätestens sechs Monate vor dem Eintritt in den Ruhestand zu stellen; der beantragte Zeitraum kann dabei ein Jahr oder zwei Jahre betragen. Wird ein weiterer Antrag gestellt, so ist dieser spätestens sechs Monate vor Ablauf des ersten Antragszeitraums zu stellen; der beantragte Zeitraum kann dabei ein Jahr, zwei Jahre oder drei Jahre betragen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).