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§ 97 BremBG
Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 8 – Landesbeamtenausschuss

Titel: Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremBG
Gliederungs-Nr.: 2040-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 97 BremBG – Geschäftsordnung und Verfahren

(1) Der Landesbeamtenausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Die Sitzungen des Landesbeamtenausschusses sind nicht öffentlich.