Gesetze

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§ 58 BremBG
Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 6 – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → Unterabschnitt 1 – Allgemeines

Titel: Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremBG
Gliederungs-Nr.: 2040-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 58 BremBG – Dienstjubiläen

Beamtinnen und Beamte werden bei Dienstjubiläen geehrt. Ihnen kann eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Das Nähere regelt der Senat durch Rechtsverordnung.