§ 50 BremBG
Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
Landesrecht Bremen
Abschnitt 6 – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → Unterabschnitt 1 – Allgemeines
§ 50 BremBG – Dienstvergehen von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten
(§ 47 des Beamtenstatusgesetzes)
Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen auch, wenn sie
- 1.
entgegen § 29 Absatz 2 oder 3 oder entgegen § 30 Absatz 3 in Verbindung mit § 29 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft nicht nachkommen oder
- 2.
ihre Verpflichtung nach § 29 Absatz 4 oder Absatz 5 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes verletzen.