Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 5 BremBG
Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 2 – Beamtenverhältnis

Titel: Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremBG
Gliederungs-Nr.: 2040-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 BremBG – Beamtinnen und Beamte auf Probe in Ämtern mit leitender Funktion
(§§ 4, 22 des Beamtenstatusgesetzes)

(1) Ein Amt mit leitender Funktion wird zunächst unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe übertragen. Es wird sogleich im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen, wenn die Beamtin oder der Beamte bereits ein Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt innehat. Die regelmäßige Probezeit dauert zwei Jahre. Zeiten, in denen der Beamtin oder dem Beamten die leitende Funktion bereits übertragen worden ist, können auf die Probezeit angerechnet werden. Die Probezeit kann bei besonderer Bewährung, auch neben einer Anrechnung nach Satz 4, verkürzt werden. Die Mindestprobezeit beträgt in jedem Fall ein Jahr. Die Entscheidung über die Anrechnung von Zeiten auf die Probezeit oder die Verkürzung der Probezeit nach den Sätzen 4 und 5 obliegt der Stelle, die über die Ernennung entscheidet. Eine Verlängerung der regelmäßigen Probezeit ist nicht zulässig. Eine Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach § 62a oder Elternzeit ohne Dienstbezüge hemmen den Lauf der Probezeit. Soweit es in Fällen des Satzes 7 objektiv unmöglich ist, das Amt entweder vorläufig unbesetzt zu lassen oder vorübergehend auf eine andere Beamtin oder einen anderen Beamten zu übertragen, ist der Beamtin oder dem Beamten zur Fortsetzung der Probezeit ein gleichwertiges Amt zu übertragen. Die Bewährung innerhalb der Probezeit ist mit einer dienstlichen Beurteilung gemäß § 59 festzustellen.

(2) Ämter mit leitender Funktion im Sinne des Absatzes 1 sind die der Besoldungsordnung B angehörenden Ämter mit leitender Funktion, die mindestens der Besoldungsgruppe A 16 angehörenden Ämter der Leiterinnen und Leiter von nachgeordneten Behörden und die Ämter aller Leiterinnen und Leiter von öffentlichen Schulen. Ausgenommen sind die Ämter als Mitglieder des Rechnungshofs der Freien Hansestadt Bremen, bei der Verwaltung der Bremischen Bürgerschaft, die aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen werden und die in §§ 37 und 106 Absatz 2 genannten Ämter.

(3) In ein Amt mit leitender Funktion darf nur berufen werden, wer

  1. 1.

    sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem Richterverhältnis auf Lebenszeit befindet und

  2. 2.

    in dieses Amt auch als Beamtin oder Beamter auf Lebenszeit berufen werden könnte.

Der Landesbeamtenausschuss kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen.

(4) Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder das Richterverhältnis auf Lebenszeit besteht bei demselben Dienstherrn neben dem Beamtenverhältnis auf Probe fort. Vom Tage der Ernennung an ruhen für die Dauer der Probezeit die Rechte und Pflichten aus dem Amt, das der Beamtin oder dem Beamten zuletzt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder im Richterverhältnis auf Lebenszeit übertragen worden ist, mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbotes der Annahme von Belohnungen und Geschenken.

(5) Wird die Beamtin oder der Beamte während der Probezeit in ein anderes Amt mit leitender Funktion versetzt oder umgesetzt, das in dieselbe Besoldungsgruppe eingestuft ist wie das zuletzt übertragene Amt mit leitender Funktion, so läuft die Probezeit weiter. Wird der Beamtin oder dem Beamten ein höher eingestuftes Amt mit leitender Funktion übertragen, so beginnt eine erneute Probezeit. Wird der Beamtin oder dem Beamten während der Probezeit ein anderes nicht unter Absatz 2 fallendes Amt übertragen oder wird mit ihr oder ihm ein Dienst- oder Amtsverhältnis begründet, so endet die Probezeit mit dem Tage der Übertragung des anderen Amtes.

(6) Mit dem erfolgreichen Abschluss der Probezeit ist der Beamtin oder dem Beamten das Amt mit leitender Funktion auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen. Einer Richterin oder einem Richter darf das Amt mit leitender Funktion auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit beim gleichen Dienstherrn nur übertragen werden, wenn sie oder er die Entlassung aus dem Richterverhältnis schriftlich verlangt. Wird nach Ablauf der Probezeit das Amt mit leitender Funktion nicht auf Dauer übertragen, so endet der Anspruch auf Besoldung aus diesem Amt. Auch weitere Ansprüche aus diesem Amt bestehen nicht.

(7) Wird das Amt mit leitender Funktion nicht auf Dauer übertragen, so ist eine erneute Verleihung dieses Amtes unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe erst nach Ablauf eines Jahres zulässig.