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§ 128 BremBG
Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 11 – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremBG
Gliederungs-Nr.: 2040-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 128 BremBG – Fortgeltung von Recht; Übergangsregelung für vorhandene Regelungen über Laufbahngruppen, Fachrichtungen oder Laufbahnen

(1) Die Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, die aufgrund von § 17 des Bremischen Beamtengesetzes in der bis zum 31. Januar 2010 geltenden Fassung erlassen worden sind, gelten fort. Ermöglichen die nach Satz 1 fortgeltenden Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen oder die Vorschriften des Bundesrechts über die einheitliche Ausbildung der Beamtinnen und Beamten bei den Finanzbehörden den Erwerb einer Befähigung für eine am 31. Januar 2010 bestehende Laufbahn, so tritt an die Stelle dieser Befähigung die Befähigung für die Laufbahn, in die die bisherige Laufbahn nach § 127 übergeleitet worden ist.

(2) Soweit in landesrechtlichen Vorschriften auf eine Laufbahn, Fachrichtung oder Laufbahngruppe nach § 17 des Bremischen Beamtengesetzes in der bis zum 31. Januar 2010 geltenden Fassung Bezug genommen wird, gilt die Zuordnung nach § 127 entsprechend. Dies gilt bei der Anwendung von Bundesrecht sinngemäß.