§ 112 BremBG
Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
Landesrecht Bremen
Abschnitt 10 – Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen → Unterabschnitt 2 – Polizeivollzug
§ 112 BremBG – Verbot der politischen Betätigung in Uniform
Die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte darf sich in der Öffentlichkeit in Dienstkleidung nicht politisch betätigen. Das gilt nicht für die Ausübung des Wahlrechts.