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Anlage 5 BremBesG 1999
Bremisches Besoldungsgesetz
Landesrecht Bremen

Anhangteil

Titel: Bremisches Besoldungsgesetz
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: BremBesG 1999,HB
Gliederungs-Nr.: 2042-a-2
Normtyp: Gesetz

Anlage 5 BremBesG 1999 – Familienzuschlag (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2017 durch Artikel 9 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (Brem.GBl. S. 924).
Zur weiteren Anwendung s. § 74 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (Brem.GBl. S. 924).

Gültig ab 01. Juli 2016

(Monatsbeträge in Euro)

 Stufe 1Stufe 2
 (§ 40 Abs. 1 BBesG)(§ 40 Abs. 2 BBesG)
Besoldungsgruppen A 3 bis A 8122,82233,10
übrige Besoldungsgruppen128,96239,24

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag 
für das zweite zu berücksichtigende Kind um110,28 Euro
für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um343,59 Euro
  
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu 
berücksichtigende Kind 
in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 um je5,11 Euro
  
ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind 
in der Besoldungsgruppe A 3 um je25,56 Euro
in der Besoldungsgruppe A 4 um je20,45 Euro
in der Besoldungsgruppe A 5 um je15,34 Euro
  
Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.