§ 9 BesG
Bremisches Besoldungsgesetz
Bremisches Besoldungsgesetz
Landesrecht Bremen
§ 9 BesG – Übergangsregelung für Lehrer für die Primarstufe und für Lehrer für die Sekundarstufe I
(1) Für die am 31. Juli 2005 vorhandenen Lehrer für die Primarstufe und Lehrer für die Sekundarstufe I findet das bis zum 31. Juli 2005 geltende Recht Anwendung.
(2) Bei Beamten auf Widerruf, die sich am 31. Juli 2005 im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen - Schwerpunkt Primarstufe und Schwerpunkt Sekundarstufe I - befinden, richtet sich der Anwärtergrundbetrag nach dem bis zum 31. Juli 2005 geltenden Eingangsamt.