§ 6 BesG
Bremisches Besoldungsgesetz
Bremisches Besoldungsgesetz
Landesrecht Bremen
§ 6 BesG – Sonstige Zuwendungen
Neben der Besoldung einschließlich der Aufwandsentschädigung dürfen die der Aufsicht des Landes Bremen, der Stadtgemeinde Bremen oder der Stadtgemeinde Bremerhaven unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sonstige Geldzuwendungen ihren Beamten nur nach den für die Beamten des Landes geltenden Regelungen gewähren. Sonstige Zuwendungen sind Geld und geldwerte Leistungen, die die Beamten unmittelbar oder mittelbar von ihrem Dienstherrn erhalten.