Gesetze

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§ 4 BesG
Bremisches Besoldungsgesetz
Landesrecht Bremen
Titel: Bremisches Besoldungsgesetz
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: BremBesG 1999,HB
Gliederungs-Nr.: 2042-a-2
Normtyp: Gesetz

§ 4 BesG – Aufwandsentschädigungen

Aufwandsentschädigungen in festen Beträgen nach § 17 des Bundesbesoldungsgesetzes werden von der obersten Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Senator für Finanzen festgesetzt.