§ 77 BremBesG
Gesetz über die Besoldung der bremischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Bremisches Besoldungsgesetz - BremBesG)
Gesetz über die Besoldung der bremischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Bremisches Besoldungsgesetz - BremBesG)
Landesrecht Bremen
Abschnitt 9 – Übergangsvorschriften
§ 77 BremBesG – Übergangsvorschrift aus Anlass der Neuregelung der Auslandsbesoldung
Auslandsdienstbezüge, die am 31. Dezember 2016 nach dem Fünften Abschnitt des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt werden, werden bis zum 31. Dezember 2018 bei einer unveränderten Auslandsverwendung in gleicher Höhe weitergewährt, soweit sie die Auslandsbesoldung nach § 58 übersteigen.