§ 67 BremBesG
Gesetz über die Besoldung der bremischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Bremisches Besoldungsgesetz - BremBesG)
Gesetz über die Besoldung der bremischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Bremisches Besoldungsgesetz - BremBesG)
Landesrecht Bremen
Abschnitt 8 – Sonstige Vorschriften
§ 67 BremBesG – Besoldung der dienstordnungsmäßig Angestellten im Bereich der Sozialversicherung
Landesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung haben bei Aufstellung ihrer Dienstordnungen nach den §§ 351 bis 357, § 413 Absatz 2 und § 414b der Reichsversicherungsordnung sowie nach den §§ 144 bis 147 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch für die dienstordnungsmäßig Angestellten
- 1.
den Rahmen des für die Beamtinnen und Beamten der Freien Hansestadt Bremen geltenden Besoldungsrechts, insbesondere das Besoldungs- und Stellengefüge, einzuhalten,
- 2.
alle weiteren Geld- und geldwerten Leistungen sowie die Versorgung im Rahmen und nach den Grundsätzen der für die Beamtinnen und Beamten der Freien Hansestadt Bremen geltenden Bestimmungen zu regeln.