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§ 67 BremBesG
Gesetz über die Besoldung der bremischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Bremisches Besoldungsgesetz - BremBesG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 8 – Sonstige Vorschriften

Titel: Gesetz über die Besoldung der bremischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Bremisches Besoldungsgesetz - BremBesG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremBesG
Gliederungs-Nr.: 2042-a-2
Normtyp: Gesetz

§ 67 BremBesG – Besoldung der dienstordnungsmäßig Angestellten im Bereich der Sozialversicherung

Landesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung haben bei Aufstellung ihrer Dienstordnungen nach den §§ 351 bis 357, § 413 Absatz 2 und § 414b der Reichsversicherungsordnung sowie nach den §§ 144 bis 147 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch für die dienstordnungsmäßig Angestellten

  1. 1.

    den Rahmen des für die Beamtinnen und Beamten der Freien Hansestadt Bremen geltenden Besoldungsrechts, insbesondere das Besoldungs- und Stellengefüge, einzuhalten,

  2. 2.

    alle weiteren Geld- und geldwerten Leistungen sowie die Versorgung im Rahmen und nach den Grundsätzen der für die Beamtinnen und Beamten der Freien Hansestadt Bremen geltenden Bestimmungen zu regeln.