§ 50 BremBesG
Gesetz über die Besoldung der bremischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Bremisches Besoldungsgesetz - BremBesG)
Gesetz über die Besoldung der bremischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Bremisches Besoldungsgesetz - BremBesG)
Landesrecht Bremen
Abschnitt 4 – Zulagen, Vergütungen
§ 50 BremBesG – Zulage für Juniorprofessorinnen oder Juniorprofessoren
Juniorprofessorinnen oder Juniorprofessoren erhalten, wenn sie sich als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer bewährt haben (§ 117 Absatz 1 des Bremischen Beamtengesetzes), ab dem Zeitpunkt der ersten Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit eine nicht ruhegehaltfähige Zulage. Der Betrag der Zulage ist in der Anlage 6 ausgewiesen.