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§ 40 BremBesG
Gesetz über die Besoldung der bremischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Bremisches Besoldungsgesetz - BremBesG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 4 – Zulagen, Vergütungen

Titel: Gesetz über die Besoldung der bremischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Bremisches Besoldungsgesetz - BremBesG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremBesG
Gliederungs-Nr.: 2042-a-2
Normtyp: Gesetz

§ 40 BremBesG – Ausgleichszulage für die Verringerung des Grundgehalts infolge eines Dienstherrenwechsels

(1) Einer Beamtin, einem Beamtem, einer Richterin oder einem Richter, die oder der in den Geltungsbereich dieses Gesetzes im Sinne des § 15 des Beamtenstatusgesetzes versetzt worden ist und deren oder dessen Grundgehalt sich infolge der Versetzung verringert, kann eine nicht ruhegehaltfähige Ausgleichszulage gewährt werden, wenn an ihrer oder seiner Gewinnung ein erhebliches dienstliches Interesse besteht.

(2) Die Ausgleichszulage kann bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der bisherigen Verwendung zum Zeitpunkt der Versetzung und der neuen Verwendung gewährt werden. Das Grundgehalt ergänzende Zulagen, mit Ausnahme von Amtszulagen, sind nicht zu berücksichtigen. Die Ausgleichszulage verringert sich bei jeder Erhöhung der nach diesem Gesetz zu gewährenden Dienstbezüge um die Hälfte des Erhöhungsbetrages.

(3) Die Entscheidung über die Gewährung der Ausgleichszulage bei Dienstherrenwechsel trifft die oberste Dienstbehörde.