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§ 29 BremBesG
Gesetz über die Besoldung der bremischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Bremisches Besoldungsgesetz - BremBesG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 2 – Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen → Unterabschnitt 3 – Vorschriften für Professorinnen und Professoren, hauptberufliche Leiterinnen und Leiter sowie Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen

Titel: Gesetz über die Besoldung der bremischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Bremisches Besoldungsgesetz - BremBesG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremBesG
Gliederungs-Nr.: 2042-a-2
Normtyp: Gesetz

§ 29 BremBesG – Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen in der Besoldungsordnung W

(1) Unbefristet gewährte Leistungsbezüge sind ruhegehaltfähig, soweit sie mindestens zwei Jahre bezogen worden sind. Befristete Leistungsbezüge sind ruhegehaltfähig, soweit sie für ruhegehaltfähig erklärt und wiederholt vergeben worden sind sowie jeweils mindestens zwei Jahre bezogen wurden. Zur Erfüllung der Fristen nach Satz 1 und 2 können Zeiten des Bezugs von Berufungs-, Bleibe- und besonderen Leistungsbezügen bei anderen Dienstherren ganz oder teilweise berücksichtigt werden.

(2) Die Höhe der zu gewährenden ruhegehaltfähigen Berufungs-, Bleibe- oder besonderen Leistungsbezüge soll höchstens bis zu insgesamt 40 vom Hundert des jeweiligen Grundgehalts betragen.

(3) Funktions-Leistungsbezüge an hauptberufliche Mitglieder von Hochschulleitungen nach §§ 120 und 121 des Bremischen Beamtengesetzes und an Kooperationsprofessorinnen und Kooperationsprofessoren nach § 20 Absatz 1 des Bremischen Hochschulgesetzes als Leiterin oder Leiter einer außerhochschulischen Forschungseinrichtung sind vorbehaltlich des Absatzes 6 ruhegehaltfähig, sofern das Beamtenverhältnis auf Zeit oder die Wahrnehmung der Funktion mit dem Eintritt in den Ruhestand oder der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit endet und die Funktions-Leistungsbezüge mindestens zwei Jahre bezogen worden sind.

(4) Im Übrigen sind Funktions-Leistungsbezüge vorbehaltlich des Absatzes 6 bei fünfjährigem Bezug in Höhe von 25 vom Hundert ruhegehaltfähig oder bei zehnjährigem Bezug in Höhe von 50 vom Hundert ruhegehaltfähig, wenn

  1. 1.

    die Inhaberin oder der Inhaber von Funktions-Leistungsbezügen nach Ablauf der Amtszeit abweichend von Absatz 3 wieder in das zuvor bekleidete Amt eintritt oder

  2. 2.

    die Ausübung der Wahrnehmung von Aufgaben in der Hochschulselbstverwaltung, der Hochschulleitung oder in Fällen des § 28 Absatz 4 die Leitungsfunktion endet.

(5) In Fällen, in denen

  1. 1.

    ruhegehaltfähige Berufungs-, Bleibe- oder besondere Leistungsbezüge mit ruhegehaltfähigen Funktions-Leistungsbezügen zusammentreffen oder

  2. 2.

    ausschließlich ruhegehaltfähige Funktions-Leistungsbezüge gezahlt werden,

sind sie als ruhegehaltfähige Dienstbezüge nur bis zum Erreichen des Grundgehaltsbetrages der oder des Hochschul-Leistungsbezügeberechtigten zu berücksichtigen.

(6) In Fällen des § 28 Absatz 4 können Funktions-Leistungsbezüge als ruhegehaltfähige Dienstbezüge nur berücksichtigt werden, wenn für den Zeitraum des Bezugs der Funktions-Leistungsbezüge ein Versorgungszuschlag in Höhe von 30 vom Hundert der gewährten Funktions-Leistungsbezüge durch die außerhochschulische Forschungseinrichtung an den Dienstherrn der Professorin oder des Professors gezahlt wird.

(7) Die Senatorin für Finanzen wird die Wirkungen der Erhebung eines Versorgungszuschlags nach Absatz 6 in Höhe von 30 vom Hundert der gewährten Funktions-Leistungsbezüge auf die Entwicklung der von der Freien Hansestadt Bremen zu tragenden Beamtenversorgungslasten regelmäßig prüfen. Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen wird der Senatorin für Finanzen jährlich zum 31. Dezember über die Vergabe und Höhe der Funktions-Leistungsbezüge nach § 28 Absatz 4 im jeweiligen Kalenderjahr schriftlich berichten.