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§ 51 BremArchG
Bremisches Architektengesetz (BremArchG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 4 – Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Bremisches Architektengesetz (BremArchG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremArchG
Gliederungs-Nr.: 714-b-1
Normtyp: Gesetz

§ 51 BremArchG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne nach den Vorschriften dieses Gesetzes dazu berechtigt zu sein, eine der in § 2 Abs. 1 und 2 genannten Bezeichnungen allein, in einer Wortverbindung oder einer ähnlichen Bezeichnung, in einer Bezeichnung, die auf eine Gesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 4 hinweist, oder einer fremdsprachlichen Übersetzung führt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Architektenkammer.