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§ 46 BremArchG
Bremisches Architektengesetz (BremArchG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 3 – Berufsgerichtsbarkeit

Titel: Bremisches Architektengesetz (BremArchG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremArchG
Gliederungs-Nr.: 714-b-1
Normtyp: Gesetz

§ 46 BremArchG – Verfahrenskosten

(1) Jede Entscheidung in der Hauptsache muss bestimmen, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die Kosten bestehen aus den Gebühren und Auslagen des Verfahrens.

(2) Gebühren werden festgesetzt, wenn auf berufsgerichtliche Maßnahmen erkannt ist. Die Gebühren betragen:

  1. 1.

    im Verfahren des ersten Rechtszuges 50 Euro bis 500 Euro,

  2. 2.

    im Berufungsverfahren 100 Euro bis 1.000 Euro.

Die Höhe der Gebühr bestimmt das Berufsgericht unter Berücksichtigung der Schwere des Berufsvergehens sowie der persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten oder des Beschuldigten.

(3) Die Beschuldigte oder der Beschuldigte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn auf berufsgerichtliche Maßnahmen erkannt ist. Wird die Beschuldigte oder der Beschuldigte freigesprochen oder das Verfahren gegen sie oder ihn eingestellt, so trägt die Architektenkammer ihre Auslagen und die notwendigen Auslagen der Beschuldigten oder des Beschuldigten.