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§ 29 BremArchG
Bremisches Architektengesetz (BremArchG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 3 – Berufsgerichtsbarkeit

Titel: Bremisches Architektengesetz (BremArchG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremArchG
Gliederungs-Nr.: 714-b-1
Normtyp: Gesetz

§ 29 BremArchG – Bestellung der Mitglieder der Berufsgerichte

(1) Die richterlichen Mitglieder der Berufsgerichte und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden von der Aufsichtsbehörde aus der Zahl der auf Lebenszeit gewählten und ernannten Mitglieder der bremischen Verwaltungsgerichte im Einvernehmen mit dem Senator für Justiz und Verfassung nach Anhörung der Architektenkammer auf die Dauer von 4 Jahren bestellt.

(2) Die ehrenamtlichen Mitglieder der Berufsgerichte und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden von der Aufsichtsbehörde aus der Vorschlagsliste der Architektenkammer auf die Dauer von vier Jahren bestellt. Die Vorschlagsliste muss mindestens die Hälfte mehr als die erforderliche Zahl von ehrenamtlichen Mitgliedern der Berufsgerichte und Stellvertretern enthalten.

(3) Die Mitglieder der Berufsgerichte müssen das 30. Lebensjahr vollendet haben.

(4) Zu ehrenamtlichen Mitgliedern der Berufsgerichte dürfen nicht bestellt werden

  1. 1.

    Bedienstete oder Beauftragte der Aufsichtsbehörde,

  2. 2.

    Mitglieder des Vorstandes und des Eintragungsausschusses der Architektenkammer,

  3. 3.

    Bedienstete der Architektenkammer im Haupt- oder Nebenberuf,

  4. 4.

    Personen, die ein Amt als ehrenamtliche Mitglieder der Berufsgerichte nach § 30 Abs. 2 nicht ausüben könnten,

  5. 5.

    Personen, die wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sind,

  6. 6.

    Personen, die die mit der Kammerangehörigkeit verbundene Wahlberechtigung und Wählbarkeit verloren haben, während der Dauer des Verlustes.

(5) Eine der Kammer angehörende Person kann die Übernahme eines Amtes als ehrenamtliches Mitglied der Berufsgerichte nur ablehnen, wenn sie

  1. 1.

    das 65. Lebensjahr vollendet hat,

  2. 2.

    aus gesundheitlichen Gründen daran gehindert ist, das Amt ordnungsgemäß auszuüben,

  3. 3.

    durch andere ehrenamtliche Tätigkeit so beansprucht ist, dass ihr die Übernahme des Amtes nicht zugemutet werden kann.

Über die Berechtigung zur Ablehnung entscheidet die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Berufsgerichts, für das die der Kammer angehörende Person bestellt ist, nach Anhörung des Kammervorstandes.