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§ 25 BremArchG
Bremisches Architektengesetz (BremArchG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 3 – Berufsgerichtsbarkeit

Titel: Bremisches Architektengesetz (BremArchG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremArchG
Gliederungs-Nr.: 714-b-1
Normtyp: Gesetz

§ 25 BremArchG – Rügerecht des Vorstandes

(1) Der Vorstand der Architektenkammer kann die Kammerangehörigen und die in § 23 Satz 2 genannten Personen und Gesellschaften wegen der Verletzung der ihnen obliegenden Pflichten rügen, wenn die Schuld gering ist und die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint. § 23 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Das Rügerecht erlischt, wenn seit der Pflichtverletzung mehr als drei Jahre vergangen sind oder wegen der Pflichtverletzung das berufsgerichtliche Verfahren eingeleitet worden ist.

(3) Die Rüge ist durch schriftlichen Bescheid zu erteilen.

(4) Gegen den Bescheid kann die Betroffene oder der Betroffene binnen eines Monats nach Bekanntgabe beim Vorstand Einspruch einlegen. Weist der Vorstand den Einspruch zurück, so kann die Betroffene oder der Betroffene binnen eines Monats nach der Bekanntgabe beim Berufsgericht die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens beantragen.