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§ 21 BremArchG
Bremisches Architektengesetz (BremArchG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 2 – Architektenkammer

Titel: Bremisches Architektengesetz (BremArchG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremArchG
Gliederungs-Nr.: 714-b-1
Normtyp: Gesetz

§ 21 BremArchG – Durchführung der Staatsaufsicht

(1) Die Aufsichtsbehörde kann von der Architektenkammer jederzeit Auskunft über deren Angelegenheiten verlangen.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann Beschlüsse und andere Maßnahmen der Architektenkammer beanstanden, wenn sie Gesetze, Verordnungen oder die Satzungen der Architektenkammer verletzen. Beanstandete Beschlüsse und Maßnahmen dürfen nicht vollzogen werden; die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass bereits getroffene Maßnahmen rückgängig gemacht werden.

(3) Erfüllt die Architektenkammer ihre obliegende Pflichten oder Aufgaben nicht, kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass die Architektenkammer innerhalb einer bestimmten Frist die erforderlichen Maßnahmen trifft.

(4) Wenn und solange die ordnungsmäßige Geschäftsführung der Architektenkammer nicht gewährleistet ist und andere Aufsichtsmittel nicht ausreichen, kann die Aufsichtsbehörde eine Beauftragte oder einen Beauftragten bestellen, der einzelne oder sämtliche Aufgaben der Architektenkammer auf deren Kosten wahrnimmt.

(5) Beschlüsse und andere Maßnahmen der Architektenkammer, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen, werden erst mit der Genehmigung wirksam.

(6) Zu den Sitzungen der Kammerversammlung ist die Aufsichtsbehörde rechtzeitig einzuladen. Der Vertreter der Aufsichtsbehörde ist jederzeit zu hören. Eine Kammerversammlung ist abzuhalten, wenn die Aufsichtsbehörde es fordert.