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§ 13 BremArchG
Bremisches Architektengesetz (BremArchG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 2 – Architektenkammer

Titel: Bremisches Architektengesetz (BremArchG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremArchG
Gliederungs-Nr.: 714-b-1
Normtyp: Gesetz

§ 13 BremArchG – Berufspflichten

(1) Die Kammerangehörigen sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen in dem Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen.

(2) Die Kammerangehörigen sind verpflichtet,

  1. 1.

    bei der Ausübung des Berufs darauf zu achten, dass das Leben und die Gesundheit von Personen sowie die Belange des Umweltschutzes und bedeutende Sachwerte nicht gefährdet werden,

  2. 2.

    die berechtigten Interessen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers und die ihnen bei der Ausübung des Berufes bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu wahren,

  3. 3.

    sich beruflich fortzubilden und sich dabei über die für ihre Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten,

  4. 4.

    als freischaffende Berufsangehörige zur Wahrung der unabhängigen Berufsausübung weder eigene noch fremde Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen zu verfolgen, die unmittelbar oder mittelbar in einem Zusammenhang mit der Berufstätigkeit stehen,

  5. 5.

    sich im Falle der freischaffenden oder gewerblichen Tätigkeit für andere ausreichend gegen Haftpflichtgefahren zu versichern, die sich aus der Wahrnehmung der Berufsaufgaben nach § 1 ergeben, mindestens aber in dem Deckungsumfang und den Deckungsbedingungen gemäß § 3 Absatz 8, und nach Maßgabe der Eintragungsverfahrensordnung; ein ausreichender Versicherungsschutz liegt auch vor, wenn eine Haftpflichtversicherung mit einem Kreditinstitut oder einem Versicherungsunternehmen mit zulässigem Geschäftsbetrieb in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossen wurde und diese hinsichtlich der Deckungsbedingungen und des Deckungsumfangs den Bedingungen nach diesem Gesetz entsprechen, und dieser Nachweis nicht älter als drei Monate ist,

  6. 6.

    im Rahmen des Wettbewerbs nicht gegen die guten Sitten zu verstoßen,

  7. 7.

    sich gegenüber Berufsangehörigen und Beschäftigten und in der Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe kollegial zu verhalten,

  8. 8.

    das geistige Eigentum anderer zu achten und nur solche Entwürfe, Pläne und Bauvorlagen mit ihrer Unterschrift zu versehen, die von ihnen selbst oder unter ihrer Verantwortung gefertigt wurden,

  9. 9.

    in Ausübung ihres Berufes keine Vorteile von anderen, die nicht Auftraggeberin oder Auftraggeber sind, zu fordern oder anzunehmen,

  10. 10.

    sich nur an Wettbewerben zu beteiligen, wenn durch die Verfahrensbedingungen nach geltenden bundes- und landesrechtlichen Vorschriften ein lauterer Leistungsvergleich sichergestellt ist und in ausgewogener Weise den Belangen der Ausloberin oder des Auslobers und der Teilnehmerinnen oder der Teilnehmer Rechnung getragen wird,

  11. 11.

    über ihre berufliche Tätigkeit, Person und Gesellschaft nur sachlich zu informieren, aufdringliche, unlautere und unsachliche Werbung zu unterlassen und sich nicht an einer Werbung für Produkte oder Leistungen der Bauwirtschaft unter Hervorhebung ihrer Berufsbezeichnung zu beteiligen.

(3) Auswärtige Architektinnen und Architekten und auswärtige Stadtplanerinnen und Stadtplaner nach § 8 haben ebenfalls die Berufspflichten zu beachten. Das Gleiche gilt für Gesellschaften nach § 4 und § 8 sowie mit Ausnahme von Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 für diejenigen persönlich haftenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter und Mitglieder der Geschäftsführung und des Vorstandes in einer Gesellschaft oder einer auswärtigen Gesellschaft nach § 2 Abs. 4, die nicht eine Berufsbezeichnung nach § 2 Abs. 1 führen dürfen. Bei auswärtigen Dienstleisterinnen und Dienstleistern genügt statt eines Nachweises nach Absatz 2 Nummer 5, dass sie die Architektenkammer über die Einzelheiten ihres oder seines bestehenden Versicherungsschutzes oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht informieren.

(4) Ein außerhalb des Berufs liegendes Verhalten stellt eine Berufspflichtverletzung dar, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls im besonderen Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für die Ausübung der Berufstätigkeit oder für das Ansehen des Berufsstandes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.