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§ 11 BremArchG
Bremisches Architektengesetz (BremArchG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 2 – Architektenkammer

Titel: Bremisches Architektengesetz (BremArchG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremArchG
Gliederungs-Nr.: 714-b-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 BremArchG – Rechtsstellung und Mitglieder

(1) Die in die Architektenliste und die in die Stadtplanerliste des Landes Bremen nach § 3 eingetragenen Personen bilden die "Architektenkammer der Freien Hansestadt Bremen".

(2) Die Architektenkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie führt ein Dienstsiegel mit dem kleinen Landeswappen.

(3) Sitz der Architektenkammer ist Bremen.