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§ 9 BremAGBMG
Bremisches Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (BremAGBMG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 4 – Schlussvorschriften

Titel: Bremisches Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (BremAGBMG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremAGBMG
Gliederungs-Nr.: 210-a-1a
Normtyp: Gesetz

§ 9 BremAGBMG – Außerkrafttreten der Verordnung zur Durchführung des Meldegesetzes, insbesondere zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden

Die Verordnung zur Durchführung des Meldegesetzes, insbesondere zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden vom 9. Juni 1990 (Brem.GBl. S. 175), die zuletzt durch Verordnung vom 7. Januar 2014 (Brem.GBl. S. 139) geändert worden ist, tritt spätestens mit Ablauf des 31. Oktober 2017 außer Kraft. Der Senator für Inneres wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung nach § 8 Nummer 7 zu bestimmen, dass die Verordnung zur Durchführung des Meldegesetzes, insbesondere zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden zu einem früheren Zeitpunkt, frühestens jedoch mit Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 8 Nummer 7, außer Kraft tritt.