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§ 7 BremAGBMG
Bremisches Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (BremAGBMG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 3 – Sonstige Vorschriften

Titel: Bremisches Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (BremAGBMG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremAGBMG
Gliederungs-Nr.: 210-a-1a
Normtyp: Gesetz

§ 7 BremAGBMG – Besondere Meldescheine in Beherbergungsstätten

Neben den in § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und 9 bis 11 des Bundesmeldegesetzes genannten Behörden sind die Meldescheine der Meldebehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.