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§ 5 BremAbwAG
Bremisches Abwasserabgabengesetz (BremAbwAG)
Landesrecht Bremen

Dritter Teil – Abgabepflicht, Abwälzbarkeit

Titel: Bremisches Abwasserabgabengesetz (BremAbwAG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremAbwAG
Gliederungs-Nr.: 2129-f-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 BremAbwAG – Abwälzbarkeit der Abwasserabgabe
(zu § 9 Abs. 2 des Abwasserabgabengesetzes)

(1) Gemeinden, die an Stelle von Einleitern abgabepflichtig sind, sollen die ihnen entstehenden Aufwendungen auf die Grundstückseigentümer oder ähnlich zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigten, auf deren Grundstück das Abwasser anfällt, oder auf die Abwassereinleiter abwälzen.

(2) Die Gemeinden sollen die für eigene Einleitungen zu entrichtenden Abwasserabgaben und sonstige Aufwendungen abwälzen.

(3) Bei der Abwälzung ist von Maßstäben auszugehen, die zu der Schädlichkeit des Abwassers nicht in einem unangemessenen Verhältnis stehen. Die Gemeinden können auch abgabenrechtliche Nebenleistungen erheben.

(4) Der abzuwälzende Betrag nach Absatz 1 und 2 gehört zu den Kosten im Sinne des § 12 Abs. 2 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes.