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§ 4 BremAbwAG
Bremisches Abwasserabgabengesetz (BremAbwAG)
Landesrecht Bremen

Dritter Teil – Abgabepflicht, Abwälzbarkeit

Titel: Bremisches Abwasserabgabengesetz (BremAbwAG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremAbwAG
Gliederungs-Nr.: 2129-f-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 BremAbwAG – Abgabepflicht für Dritte
(zu § 9 Abs. 2 und 3 des Abwasserabgabengesetzes )

(1) Die Gemeinden sind anstelle von Einleitern abgabepflichtig,

  1. 1.

    die weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser einleiten oder

  2. 2.

    soweit die Einleitung zur Aufgabe der kommunalen Abwasserbeseitigung gehört und den Einleitern diese Aufgabe von den Gemeinden übertragen worden ist.

(2) Wird das Wasser eines Gewässers in einer Flusskläranlage gereinigt, kann die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau durch Rechtsverordnung bestimmen, dass in einem festzulegenden Einzugsbereich der Kläranlage der Betreiber der Flusskläranlage an Stelle der Abwassereinleiter abgabepflichtig ist.