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§ 13 BremAbwAG
Bremisches Abwasserabgabengesetz (BremAbwAG)
Landesrecht Bremen

Sechster Teil – Gemeinsame Vorschriften, Schlussvorschriften

Titel: Bremisches Abwasserabgabengesetz (BremAbwAG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremAbwAG
Gliederungs-Nr.: 2129-f-1
Normtyp: Gesetz

§ 13 BremAbwAG – Einschränkung von Grundrechten

Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.