§ 35 BremAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft (Bremisches Abgeordnetengesetz)
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft (Bremisches Abgeordnetengesetz)
Landesrecht Bremen
Vierter Teil – Angehörige des öffentlichen Dienstes
§ 35 BremAbgG – Beschäftigte des öffentlichen Dienstes im Land Bremen
Beschäftigte des öffentlichen Dienstes im Land Bremen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Berufsrichterinnen und Berufsrichter im Sinne des Bremischen Richtergesetzes,
- 2.
Beamtinnen und Beamte im Sinne des Bremischen Beamtengesetzes,
- 3.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes des Landes Bremen, der Stadtgemeinde Bremen oder der Stadtgemeinde Bremerhaven sowie
- 4.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Unternehmen, bei denen die Freie Hansestadt Bremen, die Stadtgemeinde Bremen oder die Stadtgemeinde Bremerhaven über ein Stimmrecht in Höhe von mehr als 50 vom Hundert verfügt.