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§ 35 BremAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft (Bremisches Abgeordnetengesetz)
Landesrecht Bremen

Vierter Teil – Angehörige des öffentlichen Dienstes

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft (Bremisches Abgeordnetengesetz)
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: BremAbgG,HB
Gliederungs-Nr.: 1100-a-3
Normtyp: Gesetz

§ 35 BremAbgG – Beschäftigte des öffentlichen Dienstes im Land Bremen

Beschäftigte des öffentlichen Dienstes im Land Bremen im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. 1.

    Berufsrichterinnen und Berufsrichter im Sinne des Bremischen Richtergesetzes,

  2. 2.

    Beamtinnen und Beamte im Sinne des Bremischen Beamtengesetzes,

  3. 3.

    Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes des Landes Bremen, der Stadtgemeinde Bremen oder der Stadtgemeinde Bremerhaven sowie

  4. 4.

    Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Unternehmen, bei denen die Freie Hansestadt Bremen, die Stadtgemeinde Bremen oder die Stadtgemeinde Bremerhaven über ein Stimmrecht in Höhe von mehr als 50 vom Hundert verfügt.