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§ 79 BRAO
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Organe der Rechtsanwaltskammer → Zweiter Unterabschnitt – Präsidium

Titel: Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BRAO
Gliederungs-Nr.: 303-8
Normtyp: Gesetz

§ 79 BRAO – Aufgaben des Präsidiums

(1) Das Präsidium erledigt die Geschäfte des Vorstandes, die ihm durch dieses Gesetz oder durch Beschluss des Vorstandes übertragen werden.

(2) 1Das Präsidium beschließt über die Verwaltung des Kammervermögens. 2Es berichtet hierüber dem Vorstand jedes Vierteljahr.