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§ 59g BRAO
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
Bundesrecht

Dritter Teil – Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte → Zweiter Abschnitt – Berufliche Zusammenarbeit

Titel: Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BRAO
Gliederungs-Nr.: 303-8
Normtyp: Gesetz

§ 59g BRAO – Zulassungsverfahren; Anzeigepflicht

(1) 1Der Antrag auf Zulassung muss folgende Angaben enthalten:

  1. 1.

    Rechtsform, Name, Sitz und Gegenstand der Berufsausübungsgesellschaft,

  2. 2.

    die Geschäftsanschriften der Niederlassungen der Berufsausübungsgesellschaft sowie

  3. 3.

    Name und Beruf der Gesellschafter, der Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane sowie aller mittelbar beteiligten Personen.

2Die zuständige Rechtsanwaltskammer kann zur Prüfung der Voraussetzungen des § 59f Absatz 2 die Vorlage geeigneter Nachweise einschließlich des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung verlangen. 3§ 57 gilt entsprechend.

(2) Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung kann ausgesetzt werden, wenn gegen einen Gesellschafter oder ein Mitglied eines Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans ein auf Rücknahme oder Widerruf seiner Zulassung oder Bestellung gerichtetes Verfahren betrieben wird oder ein vorläufiges Berufs- oder Vertretungsverbot erlassen worden ist.

(3) Die Zulassung wird wirksam mit der Aushändigung einer von der Rechtsanwaltskammer ausgestellten Urkunde.

(4) 1Die zugelassene Berufsausübungsgesellschaft hat der Rechtsanwaltskammer jede Änderung der nach Absatz 1 Satz 1 anzugebenden Verhältnisse unverzüglich anzuzeigen. 2Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Zu § 59g: Neugefasst durch G vom 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363).