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§ 59b BRAO
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
Bundesrecht

Dritter Teil – Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte → Zweiter Abschnitt – Berufliche Zusammenarbeit

Titel: Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BRAO
Gliederungs-Nr.: 303-8
Normtyp: Gesetz

§ 59b BRAO – Berufsausübungsgesellschaften

(1) Rechtsanwälte dürfen sich zur gemeinschaftlichen Ausübung ihres Berufs zu Berufsausübungsgesellschaften verbinden. Sie dürfen sich zur Ausübung ihres Berufs auch in Berufsausübungsgesellschaften organisieren, deren einziger Gesellschafter sie sind.

(2) 1Berufsausübungsgesellschaften zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in der Bundesrepublik Deutschland können die folgenden Rechtsformen haben:

  1. 1.

    Gesellschaften nach deutschem Recht einschließlich der Handelsgesellschaften,

  2. 2.

    Europäische Gesellschaften und

  3. 3.

    Gesellschaften, die zulässig sind nach dem Recht

    1. a)

      eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder

    2. b)

      eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

2Für Berufsausübungsgesellschaften nach dem Gesellschaftsrecht eines Staates, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, gilt § 207a.

Zu § 59b: Neugefasst durch G vom 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363); der bisherige § 59b wurde § 59a.